BAUMEISTER STACH GMBH
Begleitende Baukontrolle im Alt- und Neubau: Wer eine Firma beauftragt, ein Haus zu bauen, zu modernisieren oder um- bzw. auszubauen, hat Anspruch auf eine vertragsgemäße, mangelfreie Planung und Bauausführung. Grundlage dafür ist der Vertrag sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung. Um sicher zu sein, dass auch die Bauausführung sach- und fachgerecht erfolgt, ist jedem Bauherren, Sanierer oder Modernisierer eine baubegleitende Qualitätskontrolle zu empfehlen. Bauherren werden damit bei der Durchsetzung des vertraglichen Anspruches auf fachgerechte, mängelfreie Ausführung der Leistungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterstützt. Durch regelmäßige Kontrollen während des Bauablaufs wird einerseits Mängeln vorgebeugt. Frühzeitig erkannt, lassen sie sich andererseits unverzüglich beseitigen. Die baubegleitende Qualitätskontrolle beschränkt sich aber nicht nur auf die Kontrolle der Ausführung, sie umfasst baubegleitend auch Beratung und Betreuung der Auftraggeber bis zur Bauabnahme. Der Grund dafür ist, dass Bauherren während der Baumaßnahmen sowohl im Alt- als auch im Neubau nicht nur mit Baumängeln konfrontiert werden, sondern oft auch mit Abweichungen von der Baubeschreibung, mit Baukostenüberschreitungen und Terminverzögerungen sowie der Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins. Katastrophale Folgen kann eine Firmeninsolvenz haben. In solchen Situationen wissen Bauherren einen Partner zu schätzen, der einen Interessenausgleich zwischen allen am Bau Beteiligten anstrebt und bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten fachtechnische Unterstützung anbietet. In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass die Bau- und Leistungsbeschreibungen als wichtigster Bestandteil des Vertrages unvollständig und zu allgemein formuliert sind. Werden Details in der Ausführung und Materialwahl erst nach Vertragsabschluss festgelegt, hat der Bauherr in den Nachverhandlungen wenig Spielraum. Er muss sich dann auf das Angebot der Firma einlassen und darüber hinaus gehende Wünsche, die er vor Vertragsabschluss als Standard hätte durchsetzen können, unter der Rubrik „Sonderwünsche" teuer bezahlen. Zur Beratung vor Vertragsabschluss gehören neben der technischen und wirtschaftlichen Prüfung und Beurteilung der Bau- und Leistungsbeschreibung unter anderem die Auswahl und Auswertung der vorliegenden Angebote, die Prüfung von Plänen und Bauunterlagen sowie die Beratung bei Planungsfehlern, bei Bauanfragen und Bauanträgen. Informationen über die Spezifik von Baustoffen, Baumaterialien und Ausstattung, über Vor- und Nachteile dieser oder jener Bauweise sowie Empfehlungen zu Eigen-und Sonderleistungen helfen bei der Verringerung der Baukosten. Die baubegleitende Qualitätskontrolle orientiert sich weitgehend an dem mit der Baufirma abgeschlossenen Vertrag und der Bau- und Leistungsbeschreibung. Ausgehend von der Grundberatung werden Inhalt und Umfang der Baubegleitung festgelegt. Nicht zu den Leistungen von Bauherrenberatern/innen gehören die Ausführung von Planungsleistungen, das Ausführen und Vermitteln von Bauleistungen, die Übernahme und Ausübung von Bauleitertätigkeit, das Ausüben des Weisungsrechts gegenüber den am Bau Beteiligten, die Maklertätigkeit sowie die Rechtsberatung. Die baubegleitende Qualitätskontrolle beginnt bei den Gründungsarbeiten, erstreckt sich auf Rohbau, Dacheindeckung und Spenglerarbeiten, Fenstereinbau und Rohinstallation, Putzarbeiten und Dämmung, Trockenbau, Estrich und Fliesenarbeiten sowie auf die Haustechnik. Alle Baustellenbesuche werden dokumentiert. Damit erhält der Bauherr eine Text- und Bilddokumentation vom Stand des Baugeschehens und den beim jeweiligen Besuch festgestellten Baumängeln. Deren Beseitigung wird beim nächsten Baustellentermin kontrolliert. Die fachliche Unterstützung des Bauherren bei der Abnahme des Bauvorhabens setzt den Endpunkt der baubegleitenden Qualitätskontrolle.Im Abnahmeprotokoll müssen Restarbeiten und Mängel mit Fristsetzung dokumentiert und Vorbehalte zum Beispiel zur Vertragsstrafe erklärt werden. Bei der Abnahme sind dem Bauherren auch die vertraglich vereinbarten technischen Nachweise und Zertifikate zu übergeben.      
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