BAUMEISTER STACH GMBH
Häufige Fragen und Antworten: Was ist ein Bautagesbericht? Ein Bautagesbericht wird vom AN geführt, beeinhaltet alle wichtigen Tatsachen wie Wetter, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen etc. Der Bautagesbericht muss dem Auftraggeber zur Unterfertigung vorgelegt werden, Eintragungen vom Auftraggeber gelten als Bestätigungen der Bauleistungen, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch erhoben wird. Wann werden Regieleistungen vom Auftraggeber anerkannt? Vor Inangriffnahme sind Art und Umfang, Beschäftigungsgruppe für die Durchführung der Arbeiten und evt. Aufzahlungen für Überstungen, Feiertagsstunden, Erschwernisse etc. einvernehmlich festzulegen. Der Arbeitnehmer hat die Regieaufzeichnungen innerhalb einer Woche dem AG zu übergeben, sie gelten nach 2 Wochen vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht schriftlich Einspruch erhoben wird. Welche Prüfungen gibt es für den Beton? 1. Erstprüfung: Prüfung vor Herstellungsbeginn des Betons. Zuständigkeit-Beton nach Eigenschaften – der Hersteller - Beton nach Zusammensetzung (Rezeptbeton) – der Verfasser Festlegungen; Häufigkeit der Erstprüfungen: Müssen vor Verwendung eines neuen Betons oder neuer Betonfamilie durchgeführt werden. 2. Identitätsprüfung: Prüfung, um zu bestimmen, ob eine gewählte Charge und Ladung einer konformen Gesamtmenge entstammen. Die Identitätsprüfung wird auf Veranlassen eines Auftraggebers durchgeführt und darf nicht vom Hersteller vorgenommen werden. Der Hersteller ist zu informieren. Die Identitätsprüfung sollte durchgeführt werden, wenn die Gesamtkubatur eines Bauwerkes über 50 m³ beträgt und ist zumindest alle 2000 m³ zu wiederholen. 3. Konformitätsprüfung: Prüfung, die vom Hersteller durchgeführt wird, um die Konformität des Produkts nachzuweisen. (laufend im Zuge der Herstellung!) Wer übernimmt mir die Kontrolle der Arbeitssicherheit und das Personenunfallrisiko gemäß BauKG im Zuge meines Bauvorhabens? Von der EU wurde die „Baustellen“-Richtlinie 92/57/EWG erlassen, die in Österreich durch das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, umgesetzt wurde. Das BauKG wendet sich nach dem Verursacherprinzip primär an den Bauherrn, der für viele Dinge verantwortlich ist (siehe Kasten), mitunter aber auch für die Bestellung eines Baukoordinators – sagt auch das Gesetz: §3 / (1) BauKG: Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben.  
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