PSA AUSRÜSTUNG - •Unterweisungen der Facharbeiter und Überprüfungen der PSA•Beratung über die arbeitssicherheitstechnischen Anlagen •Abnahmedokumentationen
PSA VerordnungNeue Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA – V) ab 1.5.2014 in Kraft§ 4. (2) Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.§ 14 (5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen: 1. Richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung, 2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.§ 14 (6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmer/innen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.Zudem dürfen wir Sie in diesem Zusammenhang zahlreichen Änderungen in Begleitgesetzen wie z.B. BauV und AAV hinweisenLink zur PSA - V: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_77/BGBLA_2014_II_77.pdf
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau und Architektur