BAUMEISTER STACH GMBH
 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für PLANUNGSLEISTUNGEN
ALLGEMEINE GEBÜHREN FÜR GERICHTSGUTACHTER Ein Gerichtsgutachter verrechnet im allgemeinen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der ab 20.07.2007 geltenden Fassung, Verordnung 134 für Gerichtssachverständige. Für die verschiedenen Leistungen sind in diesem Gesetz genaue Gebühren für den Gerichtssachverständigen fixiert. Kilometergeld § 12 Abs. 1 0,50 € Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 27,24 € Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 33 Abs. 1 33,84 € Gebühr für die Teilnahme an Verhandlungen § 35 Abs. 1 40,56 € Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 156,- € Urschrift Gutachten je Seite § 31 Z 3   2,40 € Durchschrift je Seite 0,72 € Messmittelpauschale je Auftrag 42,00 € ALLE GEBÜHREN INKL. 20% MWST.  
AGB ÖBA als PDF zum Download AGB PLANUNG als PDF zum Download
DIE LEISTUNGSVERGÜTUNGEN ERFOLGEN GRUNDSÄTZLICH AUF BASIS DER LEITFÄDEN BAND 1 BIS 6 VON DER BUNDESBAUINNUNG. FÜR DIE KOSTENABSCHÄTZUNG SIND FOLGENDE EINFLUSSFAKTORN MASSGEBEND: Bauwerksgröße, Dauer der Leistungsphase und Art und Komplexität der Leistung, des Bauwerkes und des Umfeldes – Projektklassenfaktor
 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für ÖRTLICHE BAUAUFSICHT
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